All­ge­meine Geschäftsbedingungen

1.  All­ge­mei­nes

Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind maß­ge­bend für sämt­li­che Ange­bote und Auf­trags­an­nah­men sowie für alle Lie­fe­run­gen durch uns, sie gel­ten auch für sämt­li­che­künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Bestel­ler. Andere Bedin­gun­gen als diese, ins­be­son­dere Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers, gel­ten nicht, auch wenn sie nicht­aus­drück­lich in ande­rer Form zurück­ge­wie­sen wer­den. Spä­tes­tens mit Annahme der Ware ver­zich­tet der Bestel­ler auf die Anwen­dung sei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen, auch wenn diese Aus­schließ­lich­keit bean­spru­chen. Münd­li­che Abre­den oder Zusi­che­run­gen sind ohne unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung unwirk­sam. Ihr Ver­trags­part­ner ist die For­men­tech­nik Bay­reuth GmbH, Ritter-​von-​Eitzenberger-​Straße 14, 95448 Bay­reuth, ver­tre­ten durch die Geschäfts­füh­rer Herrn Wolf­gang Schlä­ger und Herrn Jür­gen Zieg­ler. Wir sind ein­ge­tra­gen im Han­dels­re­gis­ter bei­dem Regis­ter­ge­richt Bay­reuth unter der Num­mer HRB 1140. Diese all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern. Unter­neh­mer ist gemäß § 14 BGB eine natür­li­cheo­der juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft, die beim Abschluss eines Rechts­ge­schäf­tes in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätigkeithandelt.

2.  Preise und Vertragsschluss

(1)  Solange und soweit wir mit unse­rem Kun­den nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart haben, ver­ste­hen sich unsere Preise netto in Euro gene­rell ab Werk, aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, zuzüg­lich­der jeweils hin­zu­zu­set­zen­den Mehrwertsteuer.

(2)   Sofern keine Fest­preis­ab­rede getrof­fen wurde, blei­ben ange­mes­sene Preis­än­de­run­gen wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Material- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­run­gen, die drei Monate oder­spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vorbehalten.

(3)  Nach einer Anfrage unse­res Kun­den erstel­len wir ein unver­bind­li­ches Ange­bot und über­mit­teln die­ses an den Kun­den. Das an den Kun­den über­mit­telte Ange­bot kann der Kunde schrift­li­chuns gegen­über anneh­men. Solange und soweit wir ein Richt­preis­an­ge­bot abge­ge­ben haben, so kann unser Kunde hier­auf noch keine Bestel­lung abge­ben, da hier eine vor­ge­schal­te­te­tech­ni­sche Klä­rung, wel­che zu einem über­ar­bei­te­ten Ange­bot führt, not­wen­dig ist.

3.  Tech­ni­sche Änderungen

(1)  Tech­ni­sche Ände­run­gen der von uns ver­kauf­ten Pro­dukte, die wert­erhö­hend oder wert­erhal­tend sind und keine Funk­ti­ons­ein­schrän­kung bewir­ken, blei­ben bis zur Lie­fe­rung vorbehalten.

(2)   Soweit nicht aus­drück­lich etwas ver­ein­bart ist, sind wir berech­tigt, die Bestim­mung von tech­ni­schen Leis­tungs­merk­ma­len oder ‑maßen in Lie­fe­run­gen unter Ein­hal­tung han­dels­üb­li­cher Tole­ranz­werte vor zu neh­men. Die Ein­be­zie­hung han­dels­üb­li­cher Tole­ranz­werte gilt als vereinbart.

(3)  Bei erfor­der­li­chen oder von unse­rem Auf­trag­ge­ber gewünsch­ten Ände­run­gen, geän­der­ten Lasten- und Pflich­ten­hef­ten, geän­der­ten Zeich­nun­gen, geän­der­ten Daten und Stück­lis­ten wer­den wir den Zusatz­auf­wand berech­nen und den sich ggf. erge­ben­den Auf­preis wie auch eine ggf. ein­tre­tende Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung mitteilen.

4.  Tech­ni­sche Anga­ben des Bestellers

(1)   Tech­ni­sche Doku­mente, wel­che uns durch unse­ren Kun­den zuge­sandt wer­den, wer­den durch uns auf der Grund­lage der Bestell­num­mer als Auf­trags­da­ten gekenn­zeich­net und sind­Ge­gen­stand des Auf­tra­ges. Diese an uns über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen wer­den durch uns grob auf ihre Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit hin geprüft. Eine Gewähr­leis­tung für falsch über­mit­telte respek­tive nicht voll­stän­dig über­mit­telte Unter­la­gen über­neh­men wir jedoch nicht.

(2)   Wir wer­den die durch unse­ren Kun­den an uns über­mit­tel­ten tech­ni­schen Anga­ben und/​oder Pro­dukt­be­schrei­bun­gen als auch die Pro­dukt­merk­male für die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der Ver­trags­pro­dukte zugrunde legen.

(3)   Soweit wir nach Zeich­nun­gen oder/​und Ver­wen­dung von bei­gestell­ten Tei­len des Bestel­lers zu lie­fern haben, hat uns der Bestel­ler dafür ein­zu­ste­hen, dass das Schutz­recht Drit­ter­hier­durch nicht ver­letzt wird. Auf bestehende Schutz­rechte und sons­tige ihm bekannte Rechte hat der Bestel­ler uns hin­zu­wei­sen. Der Bestel­ler hat uns von allen Ansprü­chen Dritter­frei­zu­stel­len und den uns selbst ent­stan­de­nen Scha­den zu ersetzen.

(4)   Solange und soweit wir nach den Anga­ben unse­rer Kun­den Werk­zeuge gefer­tigt haben, diese Werk­zeuge abge­nom­men wor­den sind als auch die Mess­mus­ter gefer­tigt, die Ver­mes­sung durch­ge­führt und das Werk­zeug kor­ri­giert wor­den ist, kön­nen Ein­wen­dun­gen und Män­gel­rü­gen nur inso­fern erho­ben wer­den, wenn in den Ver­trags­un­ter­la­gen eine garan­tierte Aus­brin­gungs­menge fest­ge­legt und diese noch nicht erreicht wor­den ist, respek­tive der Man­gel nach­weis­lich bereits vor der Abnahme vor­han­den war, was durch unse­ren Kun­den zu bewei­se­nist. Solange und soweit der behaup­tete Man­gel sich auf einer Unter­schrei­tung der garan­tier­ten Aus­brin­gungs­menge bezieht, so trifft unse­ren Kun­den die Beweis­last im Hin­blick auf die­bis­he­rige Ausbringungsmenge.

5.  Abruf­auf­träge

(1)    Bei erteil­ten Abruf­auf­trä­gen sind wir, sofern Fertigungs- oder Abnah­me­ter­mine nicht fix ver­ein­bart sind, berech­tigt, spä­tes­tens 3 Monate nach Ertei­lung und Vor­lie­gen einer Auf­trags­be­stä­ti­gung eine ver­bind­li­che Fest­le­gung hier­über zu verlangen.

(2)   Bei erteil­ten Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, spä­tes­tens nach 12 Mona­ten nach Auf­trags­er­tei­lung die Gesamt­auf­trags­menge aus­zu­lie­fern und in Rech­nung zu stel­len, sofern nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart ist.

(3)  Soweit der Bestel­ler die­sem Ver­lan­gen nicht inner­halb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang nach­kommt, sind wir berech­tigt, eine Nach­frist von wenigs­tens 2 Wochen zu set­zen und nach­Ab­lauf die­ser Nach­frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und/​oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu verlangen.

6.  Zah­lungs­re­ge­lun­gen

(1)  Die Zah­lungs­be­din­gun­gen sind in den schrift­li­chen Bestell­un­ter­la­gen gere­gelt. Zah­lun­gen wer­den, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ab Rech­nungs­da­tum sofort rein netto ohne Abzug fällig.

(2)   Wird der Rech­nungs­be­trag nicht bin­nen zehn Tagen ab Rech­nungs­da­tum durch unse­ren Kun­den begli­chen, so befin­det sich die­ser in Ver­zug. Ab Beginn des Ver­zugs sind wir berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank zu ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt ausdrücklichvorbehalten.

(3)  Bei Zah­lungs­ver­zug des Bestel­lers kön­nen wir fer­ner unab­hän­gig von ver­ein­bar­ten Zah­lungs­zie­len die sofor­tige Zah­lung aller aus­ste­hen­den For­de­run­gen ver­lan­gen und/​oder von allen etwa bestehen­den Lie­fe­rungs­ver­trä­gen – auch von sol­chen, bei denen keine Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen vor­lie­gen – zurück­tre­ten oder nach Wahl Scha­dens­er­satz wegen Nichterfüllungverlangen.

(4)   Wir sind nicht ver­pflich­tet, Wech­sel oder Schecks in Zah­lung zu neh­men. Wer­den sie ange­nom­men, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.

(5)  Sämt­li­che Zah­lun­gen wer­den grund­sätz­lich auf die älteste Schuld ange­rech­net, unab­hän­gig von anders lau­ten­den Bestim­mun­gen des Käu­fers. Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen kön­nen­ge­son­dert in Rech­nung gestellt werden.

7.  Unsi­cher­hei­ten­ein­rede

(1)   Wir sind berech­tigt, die uns oblie­gende Leis­tung zu ver­wei­gern, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges für uns erkenn­bar wird, dass unser Anspruch auf die Gegen­leis­tung durch man­gelnde Leis­tungs­fä­hig­keit des Bestel­lers gefähr­det wird. Die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ent­fällt, wenn die Gegen­leis­tung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleis­tet wird.

(2)   Wir sind auch berech­tigt, dem Bestel­ler eine ange­mes­sene Frist zu set­zen, in wel­cher der Bestel­ler Zug um Zug gegen die Leis­tung nach sei­ner Wahl ent­we­der Gegen­leis­tung zu bewir­keno­der eine Sicher­heit zu leis­ten hat. Bei frucht­lo­sem Frist­ab­lauf sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.

8.  Gefahrübergang/​Versand

(1)  Wird die Ware auf Wunsch unse­res Bestel­lers an die­sen ver­sandt, so geht mit der Absen­dung an den Bestel­ler, spä­tes­tens mit Ver­las­sen des Werkes/​Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen­Un­ter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Bestel­ler über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die­Fracht­kos­ten trägt. Eine Ver­si­che­rung der gekauften/​bestellten Waren erfolgt nur auf schrift­li­ches Ver­lan­gen des Bestel­lers, wobei in einem sol­chen Fall unser Bestel­ler die hier­für anfal­len­den Kos­ten zu tra­gen und uns die hier zu ver­si­chern­den Risi­ken mit­zu­tei­len hat.

(2)  Sofern keine ande­ren schrift­li­chen Anwei­sun­gen getrof­fen wor­den sind, wäh­len wir Ver­sand­weg, Ver­sand­art und Verpackung.

9.  Lie­fer­fris­ten

(1)  Lie­fer­fris­ten wer­den von uns nach bes­tem Ermes­sen ange­ge­ben und sind nicht ver­bind­lich; wir wer­den uns um ihre Ein­hal­tung bemü­hen. Bei Ereig­nis­sen höhe­rer Gewalt,Betriebsstörungen, Arbeiter‑, Energie- oder Roh­stoff­man­gel, Streik oder bei sons­ti­gen von uns nicht zu ver­tre­ten­den Ereig­nis­sen ver­schiebt sich das Lie­fer­da­tum um die Dauer der Stö­rung und­de­ren Aus­wir­kung. Soweit aus­drück­lich keine ver­bind­li­chen Fris­ten ver­ein­bart sind, wird die Lie­fe­rung frü­hes­tens einen Monat nach Ablauf des unver­bind­li­chen Lie­fer­ter­mins zur Lieferungfällig.

(2)  Teil­lie­fe­run­gen unse­rer­seits sind jeder­zeit zuläs­sig. Zumut­bare Abwei­chun­gen von Bestell­men­gen bis zu +/​- 10% sind zuläs­sig. Der Kauf­preis ist den ver­än­der­ten Lie­fer­men­gen ent­spre­chend anzupassen.

(3)  Für den Fall, dass wir uns mit der Erbrin­gung unse­rer Leis­tun­gen schuld­haft in Ver­zug befin­den, so ste­hen unse­rem Kun­den die dies­be­züg­li­chen gesetz­li­chen Rechte zu.

10. Annah­me­ver­zug

(1)  Nimmt der Bestel­ler ein­zelne Lie­fe­run­gen oder Teil­lie­fe­run­gen nicht ab oder ver­wei­gert er die Annahme, so kön­nen wir dem Bestel­ler eine ange­mes­sene Frist zur Abnahme set­zen. Hat der Bestel­ler die Ware inner­halb der ihm gesetz­ten Frist nicht ange­nom­men, so sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Im Falle des Annah­me­ver­zu­ges des Bestel­lers geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem­die­ser in Annahme- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.

(2)   Dabei hat der Bestel­ler den gesam­ten Scha­den ein­schließ­lich Trans­port­kos­ten zu erset­zen. In die­sem Fall kön­nen wir wahl­weise unse­ren Scha­den nach­wei­sen oder – ohne Nach­weis –pau­schal 30% des Net­to­wer­tes der nicht abge­nom­me­nen Lie­fe­rung zuzüg­lich der baren Aus­la­gen als Scha­den­er­satz for­dern. Der Scha­dens­be­trag ist höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn wir einen höhe­ren oder der Bestel­ler einen gerin­ge­ren Scha­den nachweist.

11. Eigen­tums­vor­be­halt

(1)  Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Sache bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor. Dies gilt auch für alle zukünf­ti­gen Lieferungen,auch wenn wir uns nicht stets aus­drück­lich hier­auf beru­fen. Wir sind berech­tigt, das von uns gelie­ferte Pro­dukt zurück­zu­neh­men, wenn der Bestel­ler sich ver­trags­wid­rig verhält.

(2)  Unser Bestel­ler ist ver­pflich­tet, so lange das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, das von uns gelie­ferte Pro­dukt pfleg­lich zu behan­deln. Ins­be­son­dere ist er ver­pflich­tet, die­sesauf eigene Kos­ten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Was­ser­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Müs­sen Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den, hat der Bestel­ler­dies auf eigene Kos­ten recht­zei­tig aus­zu­füh­ren. Solange das Eigen­tum noch nicht über­ge­gan­gen ist, hat uns der Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn der gelie­fer­te­Ge­gen­stand gepfän­det oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter aus­ge­setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Klage gemäß § 771 der­Deut­schen Zivil­pro­zess­ord­nung zu erstat­ten, haf­tet der Bestel­ler für den uns ent­ste­hen­den Ausfall.

(3)   Der Bestel­ler ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­ware im nor­ma­len Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Die For­de­run­gen gegen­über dem Abneh­mer aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­ware tritt der Bestel­ler schon jetzt an uns in Höhe des mit uns ver­ein­bar­ten Faktura- End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steuer) ab. Diese Abtre­tung gilt unab­hän­gig davon, ob das Ver­trags­pro­dukt ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Unser Bestel­ler bleibt zur Ein­zie­hung der For­de­rung auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unsere Befug­nis, die­For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unbe­rührt. Wir wer­den die For­de­rung jedoch nicht ein­zie­hen, solange unser Bestel­ler sei­nen uns gegen­über bestehen­den­Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­dere kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oderk­eine Zah­lungs­ein­stel­lung vorliegt.

(4)  Eine Be- und Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung des Ver­trags­pro­duk­tes durch unse­ren Bestel­ler erfolgt stets namens und im Auf­trag für uns. In die­sem Falle setzt sich das Anwart­schafts­recht des­Be­stel­lers an dem Ver­trags­pro­dukt an der umge­bil­de­ten Sache fort. Sofern das Ver­trags­pro­dukt mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwer­ben wir das­Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des objek­ti­ven Wer­tes unse­res Ver­trags­pro­duk­tes zu den ande­ren bear­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Das­selbe gilt für den­Fall der Ver­mi­schung. Sofern die Ver­mi­schung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, gilt als ver­ein­bart, dass der Bestel­ler uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt und das so ent­stan­dene Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns ver­wahrt. Zur Siche­rung unse­rer For­de­rung gegen den Bestel­ler tritt der Bestel­ler auch sol­che­For­de­run­gen an uns ab, die ihm durch die Ver­bin­dung der Vor­be­halts­ware mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen. Wir neh­men diese Abtre­tung schon jetzt an.

(5)  Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Bestel­lers frei­zu­ge­ben, soweit und solange ihr Wert die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20% übersteigt.

12. Män­gel­haf­tung

(1)   Ein beson­de­rer Ver­wen­dungs­zweck für den Ver­trags­ge­gen­stand gilt nur dann als ver­ein­bart, wenn zwi­schen uns und dem Bestel­ler dies­be­züg­lich eine aus­drück­li­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird.

(2)   Ist eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht getrof­fen, leis­ten wir Gewähr dafür, dass der Ver­trags­ge­gen­stand sich für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die­bei Sachen der­glei­chen Art üblich ist und die der Käu­fer nach der Art der Sache erwar­ten kann.

(3)   Eigen­schaf­ten wer­den nur bei schrift­li­cher Zusi­che­rung von uns zuge­si­chert. Eine bloße Bezug­nahme auf tech­ni­sche Nor­men beinhal­tet ledig­lich die nähere Leistungs- und Waren­be­zeich­nung und begrün­det keine Ver­ein­ba­rung zur Eig­nung der Ware, die über die gewöhn­li­che Ver­wen­dungs­mög­lich­keit des Ver­trags­ge­gen­stan­des hinausgeht.

(4)  Die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Bestel­lers set­zen ins­ge­samt vor­aus, dass die­ser sei­ner nach § 377 HGB geschul­de­ten Untersuchungs- und Rüge­o­b­lie­gen­heit ord­nungs­ge­mäß­nach­ge­kom­men ist. Ver­deckte Män­gel sind uns dabei unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von fünf Tagen nach deren Ent­de­ckung schrift­lich mitzuteilen.

(5)   Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, Waren, hin­sicht­lich deren Män­gel gerügt sind, ohne unsere Zustim­mung zu ver­ar­bei­ten. Im Falle der Wei­ter­ver­ar­bei­tung sind in die­sem Fall alle­An­sprü­che, die wegen oder auf­grund der gerüg­ten Män­gel oder infolge der Wei­ter­ver­ar­bei­tung ent­ste­hen, ausgeschlossen.

(6)   In jedem Fall des Vor­lie­gens einer ord­nungs­ge­mä­ßen Män­gel­rüge oder sonst von uns zu ver­tre­ten­der Pflicht­ver­let­zung sind wir berech­tigt und ver­pflich­tet, den gerüg­ten Man­gel oder eine ein­ge­tre­tene Pflicht­ver­let­zung durch Nach­er­fül­lung zu besei­ti­gen. Der Bestel­ler ist erst dann berech­tigt, die Min­de­rung zu ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz­statt Erfül­lung zu ver­lan­gen, soweit trotz ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung zwei Nach­bes­se­rungs­ver­su­che fehl­ge­schla­gen sind. Einen Scha­dens­er­satz schul­den wir nur unter der Vor­aus­set­zung­von Ziff. 2.

(7)  Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten nach erfolg­ter Ablie­fe­rung der von uns gelie­fer­ten Pro­dukte bei unse­rem Bestel­ler. Für Scha­den­er­satz­an­sprü­che bei Vor­satz und grober­Fahr­läs­sig­keit sowie bei Ver­let­zun­gen von Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders beru­hen, gilt die gesetz­li­che­Ver­jäh­rungs­frist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bau­werke und Sachen für Bau­werke), § 479 Absatz 1 BGB (Rück­griffs­an­sprü­che) und § 634a Absatz 1 BGB(Baumängel) län­gere Fris­ten zwin­gend vor­schreibt, gel­ten diese Fristen.

(8)   Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei einer uner­heb­li­chen Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder natür­li­chem Ver­schleiß, wie bei Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang in Folge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­tem Bau­grund oder auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüsse ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wer­den von­un­se­rem Bestel­ler oder Drit­ten unsach­ge­mäß Instand­set­zungs­ar­bei­ten oder Ände­run­gen vor­ge­nom­men, so bestehen für diese und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen kei­ne­Män­gel­an­sprü­che. Bei Fer­ti­gung nach Zeich­nung des Bestel­lers haf­ten wir nur für die zeich­nungs­ge­mäße Ausführung.

(9)   Ansprü­che des Bestel­lers wegen der zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhö­hen, weil die von uns gelie­ferte Ware nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Bestel­lers ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die­Ver­brin­gung ent­spricht ihrem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.

(10)  Der Bestel­ler ver­pflich­tet sich, die mit einem Werk­zeug nach Fer­tig­stel­lung, War­tung, Kor­rek­tur und/​oder Repa­ra­tur gefer­tig­ten Teile nach der gül­ti­gen Teil­zeich­nung zu ver­mes­sen und erst nach Gut­be­fund die Seri­en­pro­duk­tion frei­zu­ge­ben. Ver­stößt unser Kunde hier­ge­gen, so kön­nen dies­be­züg­li­che Schä­den, wel­che in der Seri­en­pro­duk­tion ent­ste­hen, uns gegen­über nicht gel­tend gemacht wer­den und sind ausgeschlossen.

13. All­ge­meine Haftungsbeschränkungen

Wir schlie­ßen unsere Haf­tung für leicht fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zun­gen aus, sofern nicht Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betrof­fen sin­do­der Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gel­tend gemacht wer­den. Unbe­rührt bleibt fer­ner die Haf­tung für die Ver­let­zung von Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kunde regel­mä­ßig ver­trauen darf (soge­nannte Kar­di­nal­pflich­ten). Glei­ches gilt für Pflicht­ver­let­zun­gen unsererErfüllungsgehilfen.

14. Zurückbehaltung/​Aufrechnung

Die Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes oder die Auf­rech­nung mit Gegen­for­de­run­gen zwi­schen den Ver­trags­par­teien ist aus­ge­schlos­sen, wenn es sich nicht um eine gegen uns­rechts­kräf­tig fest­ge­stellte, von uns aus­drück­lich aner­kannte oder ent­schei­dungs­reife For­de­rung handelt.

15. Fac­to­ring

Der Bestel­ler ist nur nach vor­he­ri­ger Anzeige und nach unse­rer Zustim­mung berech­tigt, For­de­run­gen, die unter den uns zuste­hen­den ver­län­ger­ten und erwei­ter­ten Eigen­tums­vor­be­halt (Ziff. 10)fallen, an ein Fac­to­ring Unter­neh­men abzu­tre­ten oder zum Ein­zug zu übergeben.

16. Abtre­tung

Wir sind berech­tigt, unsere For­de­run­gen abzutreten.

17. Gewerb­li­che Schutzrechte

Wir behal­ten uns alle Urheber- und sons­ti­gen gewerb­li­chen Schutz­rechte in den von uns erstell­ten Ent­wür­fen und Zeich­nun­gen oder den von uns gestal­te­ten Model­len vor. Die von uns­ge­fer­tig­ten oder die uns von dem Kun­den über­las­se­nen, jedoch durch uns über­ar­bei­te­ten Ent­würfe und Zeich­nun­gen dür­fen ohne unsere aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung nicht von­un­se­rem Kun­den ver­wen­det wer­den. Ins­be­son­dere ist der Kunde nicht berech­tigt, unsere Ent­würfe, Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen und sons­ti­gen von uns erstell­ten Geschäfts­un­ter­la­genD­rit­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. An sämt­li­chen von uns ver­wen­de­ten Bil­dern und Gra­fi­ken steht uns das Urhe­ber­recht zu. Glei­ches gilt für die von uns erar­bei­te­ten Leistungsbeschreibungen,Lastenhefte und wei­te­ren detail­lier­ten Produktbeschreibungen.

18. Erfül­lungs­ort – Anwend­ba­res Recht – Gerichtsstand

(1)   Erfül­lungs­ort für alle sich im Zusam­men­hang mit unse­ren Lie­fe­run­gen erge­ben­den Ver­bind­lich­kei­ten ist Bayreuth.

(2)  Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die mit uns geschlos­se­nen Ver­träge und die gesamte Rechts­be­zie­hung zu uns unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter­Aus­schluss der Anwen­dung des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über die Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG).

(3)  Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten über diese AGB und ihre Ein­be­zie­hung in den jewei­li­gen Ver­trag sowie für die mit uns geschlos­se­nen Ver­träge ist das für unse­ren­Ge­schäfts­sitz in Bay­reuth zustän­dige Gericht.

19. Daten­schutz

Gemäß Daten­schutz­ge­setz wei­sen wir dar­auf hin, dass sämt­li­che kunden- und lie­fe­ran­ten­be­zo­ge­nen Daten mit Hilfe der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung von uns gespei­chert und­ver­ar­bei­tet wer­den. Wir sind berech­tigt, die an uns über­mit­tel­ten Daten an die zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­chen Per­so­nen und Unter­neh­men wei­ter­zu­lei­ten, soweit dies zur Lie­fe­rung der Ware not­wen­dig ist. Per­so­nen­be­zo­gene Daten, die uns mit­ge­teilt wor­den sind, wer­den nur so lange gespei­chert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anver­traut wor­den sind. Soweithandels- und steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­fris­ten zu beach­ten sind, kann die Dauer der Spei­che­rung bestimm­ter Daten bis zu zehn Jahre betra­gen. Wenn mit der Spei­che­rung der­per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten kein Ein­ver­ständ­nis mehr besteht oder diese unrich­tig gewor­den sind, wer­den wir auf eine ent­spre­chende Wei­sung im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mung die­Lö­schung, Kor­rek­tur oder Sper­rung der Daten ver­an­las­sen. Auf Wunsch ertei­len wir unent­gelt­lich Aus­kunft über alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die wir über unse­ren Kun­den gespei­chert haben.Bei Fra­gen zur Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sowie für Aus­künfte zu den und Berich­ti­gung, Sper­rung oder Löschung der Daten bit­ten wir um eine E‑Mail an info@formentechnik-bayreuth.de.

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