- Formentechnik Bayreuth
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General Terms and Conditions
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch uns, sie gelten auch für sämtlichekünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, auch wenn sie nichtausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Spätestens mit Annahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. Ihr Vertragspartner ist die Formentechnik Bayreuth GmbH, Ritter-von-Eitzenberger-Straße 14, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schläger und Herrn Jürgen Ziegler. Wir sind eingetragen im Handelsregister beidem Registergericht Bayreuth unter der Nummer HRB 1140. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürlicheoder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt.
2. Preise und Vertragsschluss
(1) Solange und soweit wir mit unserem Kunden nichts Abweichendes vereinbart haben, verstehen sich unsere Preise netto in Euro generell ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglichder jeweils hinzuzusetzenden Mehrwertsteuer.
(2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn‑, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oderspäter nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(3) Nach einer Anfrage unseres Kunden erstellen wir ein unverbindliches Angebot und übermitteln dieses an den Kunden. Das an den Kunden übermittelte Angebot kann der Kunde schriftlichuns gegenüber annehmen. Solange und soweit wir ein Richtpreisangebot abgegeben haben, so kann unser Kunde hierauf noch keine Bestellung abgeben, da hier eine vorgeschaltetetechnische Klärung, welche zu einem überarbeiteten Angebot führt, notwendig ist.
3. Technische Änderungen
(1) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder ‑maßen in Lieferungen unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.
(3) Bei erforderlichen oder von unserem Auftraggeber gewünschten Änderungen, geänderten Lasten- und Pflichtenheften, geänderten Zeichnungen, geänderten Daten und Stücklisten werden wir den Zusatzaufwand berechnen und den sich ggf. ergebenden Aufpreis wie auch eine ggf. eintretende Verzögerung der Lieferung mitteilen.
4. Technische Angaben des Bestellers
(1) Technische Dokumente, welche uns durch unseren Kunden zugesandt werden, werden durch uns auf der Grundlage der Bestellnummer als Auftragsdaten gekennzeichnet und sindGegenstand des Auftrages. Diese an uns übermittelten Informationen werden durch uns grob auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin geprüft. Eine Gewährleistung für falsch übermittelte respektive nicht vollständig übermittelte Unterlagen übernehmen wir jedoch nicht.
(2) Wir werden die durch unseren Kunden an uns übermittelten technischen Angaben und/oder Produktbeschreibungen als auch die Produktmerkmale für die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde legen.
(3) Soweit wir nach Zeichnungen oder/und Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern haben, hat uns der Besteller dafür einzustehen, dass das Schutzrecht Dritterhierdurch nicht verletzt wird. Auf bestehende Schutzrechte und sonstige ihm bekannte Rechte hat der Besteller uns hinzuweisen. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritterfreizustellen und den uns selbst entstandenen Schaden zu ersetzen.
(4) Solange und soweit wir nach den Angaben unserer Kunden Werkzeuge gefertigt haben, diese Werkzeuge abgenommen worden sind als auch die Messmuster gefertigt, die Vermessung durchgeführt und das Werkzeug korrigiert worden ist, können Einwendungen und Mängelrügen nur insofern erhoben werden, wenn in den Vertragsunterlagen eine garantierte Ausbringungsmenge festgelegt und diese noch nicht erreicht worden ist, respektive der Mangel nachweislich bereits vor der Abnahme vorhanden war, was durch unseren Kunden zu beweisenist. Solange und soweit der behauptete Mangel sich auf einer Unterschreitung der garantierten Ausbringungsmenge bezieht, so trifft unseren Kunden die Beweislast im Hinblick auf diebisherige Ausbringungsmenge.
5. Abrufaufträge
(1) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir, sofern Fertigungs- oder Abnahmetermine nicht fix vereinbart sind, berechtigt, spätestens 3 Monate nach Erteilung und Vorliegen einer Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen.
(2) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir berechtigt, spätestens nach 12 Monaten nach Auftragserteilung die Gesamtauftragsmenge auszuliefern und in Rechnung zu stellen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Soweit der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang nachkommt, sind wir berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 2 Wochen zu setzen und nachAblauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Zahlungsregelungen
(1) Die Zahlungsbedingungen sind in den schriftlichen Bestellunterlagen geregelt. Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum sofort rein netto ohne Abzug fällig.
(2) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum durch unseren Kunden beglichen, so befindet sich dieser in Verzug. Ab Beginn des Verzugs sind wir berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklichvorbehalten.
(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir ferner unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen verlangen und/oder von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen – auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerungen vorliegen – zurücktreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllungverlangen.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
(5) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Teillieferungen und Teilleistungen könnengesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Unsicherheiteneinrede
(1) Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Wir sind auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl entweder Gegenleistung zu bewirkenoder eine Sicherheit zu leisten hat. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Gefahrübergang/Versand
(1) Wird die Ware auf Wunsch unseres Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligenUntergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer dieFrachtkosten trägt. Eine Versicherung der gekauften/bestellten Waren erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers, wobei in einem solchen Fall unser Besteller die hierfür anfallenden Kosten zu tragen und uns die hier zu versichernden Risiken mitzuteilen hat.
(2) Sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen getroffen worden sind, wählen wir Versandweg, Versandart und Verpackung.
9. Lieferfristen
(1) Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt,Betriebsstörungen, Arbeiter‑, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung undderen Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferungfällig.
(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.
(3) Für den Fall, dass wir uns mit der Erbringung unserer Leistungen schuldhaft in Verzug befinden, so stehen unserem Kunden die diesbezüglichen gesetzlichen Rechte zu.
10. Annahmeverzug
(1) Nimmt der Besteller einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in demdieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(2) Dabei hat der Besteller den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis –pauschal 30% des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, das von uns gelieferte Produkt zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Unser Besteller ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das von uns gelieferte Produkt pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesesauf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Bestellerdies auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferteGegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 derDeutschen Zivilprozessordnung zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Vertragsprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unser Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, dieForderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange unser Besteller seinen uns gegenüber bestehendenZahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oderkeine Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsproduktes durch unseren Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht desBestellers an dem Vertragsprodukt an der umgebildeten Sache fort. Sofern das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir dasMiteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Vertragsproduktes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für denFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solcheForderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit und solange ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
12. Mängelhaftung
(1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(2) Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, diebei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(3) Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen insgesamt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäßnachgekommen ist. Verdeckte Mängel sind uns dabei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich deren Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbeiten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alleAnsprüche, die wegen oder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.
(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Besteller ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzstatt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Einen Schadensersatz schulden wir nur unter der Voraussetzungvon Ziff. 2.
(7) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Produkte bei unserem Besteller. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzlicheVerjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634a Absatz 1 BGB(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vonunserem Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keineMängelansprüche. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, dieVerbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Der Besteller verpflichtet sich, die mit einem Werkzeug nach Fertigstellung, Wartung, Korrektur und/oder Reparatur gefertigten Teile nach der gültigen Teilzeichnung zu vermessen und erst nach Gutbefund die Serienproduktion freizugeben. Verstößt unser Kunde hiergegen, so können diesbezügliche Schäden, welche in der Serienproduktion entstehen, uns gegenüber nicht geltend gemacht werden und sind ausgeschlossen.
13. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sindoder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unsererErfüllungsgehilfen.
14. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragsparteien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen unsrechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.
15. Factoring
Der Besteller ist nur nach vorheriger Anzeige und nach unserer Zustimmung berechtigt, Forderungen, die unter den uns zustehenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt (Ziff. 10)fallen, an ein Factoring Unternehmen abzutreten oder zum Einzug zu übergeben.
16. Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.
17. Gewerbliche Schutzrechte
Wir behalten uns alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte in den von uns erstellten Entwürfen und Zeichnungen oder den von uns gestalteten Modellen vor. Die von unsgefertigten oder die uns von dem Kunden überlassenen, jedoch durch uns überarbeiteten Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vonunserem Kunden verwendet werden. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, unsere Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen von uns erstellten GeschäftsunterlagenDritten zur Verfügung zu stellen. An sämtlichen von uns verwendeten Bildern und Grafiken steht uns das Urheberrecht zu. Gleiches gilt für die von uns erarbeiteten Leistungsbeschreibungen,Lastenhefte und weiteren detaillierten Produktbeschreibungen.
18. Erfüllungsort – Anwendbares Recht – Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Bayreuth.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit uns geschlossenen Verträge und die gesamte Rechtsbeziehung zu uns unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterAusschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über diese AGB und ihre Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag sowie für die mit uns geschlossenen Verträge ist das für unserenGeschäftssitz in Bayreuth zuständige Gericht.
19. Datenschutz
Gemäß Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert undverarbeitet werden. Wir sind berechtigt, die an uns übermittelten Daten an die zur Leistungserbringung erforderlichen Personen und Unternehmen weiterzuleiten, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist. Personenbezogene Daten, die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut worden sind. Soweithandels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu zehn Jahre betragen. Wenn mit der Speicherung derpersonenbezogenen Daten kein Einverständnis mehr besteht oder diese unrichtig geworden sind, werden wir auf eine entsprechende Weisung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung dieLöschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erteilen wir unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über unseren Kunden gespeichert haben.Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten sowie für Auskünfte zu den und Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten bitten wir um eine E‑Mail an info@formentechnik-bayreuth.de.